BFH vom 26.09.1974
VI R 73/72
Normen:
EStG (1967) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; LStDV (1968) § 20 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 379
BStBl II 1975, 66

BFH - 26.09.1974 (VI R 73/72) - DRsp Nr. 1997/12230

BFH, vom 26.09.1974 - Aktenzeichen VI R 73/72

DRsp Nr. 1997/12230

»Hat der geschiedene Ehegatte in der früheren ehelichen Wohnung ein möbliertes Zimmer beibehalten, so führt er weder mit seiner geschiedenen Ehefrau noch mit seinen bei der Mutter lebenden Kindern einen gemeinsamen Hausstand. Die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung liegen danach nicht vor, wenn er außerhalb des Ortes, an dem sich das möblierte Zimmer befindet, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.«

Normenkette:

EStG (1967) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; LStDV (1968) § 20 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: