BFH vom 26.09.1975
III R 13/74
Normen:
17. AbgabenDV-LA § 4, § 10; LAG § 129;
Fundstellen:
BFHE 117, 199
BStBl II 1976, 49

BFH - 26.09.1975 (III R 13/74) - DRsp Nr. 1997/12651

BFH, vom 26.09.1975 - Aktenzeichen III R 13/74

DRsp Nr. 1997/12651

»1. Die in § 10 der 17. AbgabenDV-LA getroffene Regelung, wonach bei der Ertragslageberechnung nur laufende Nebenleistungen abzugsfähig sind, hält sich im Rahmen der in § 129 Nr. 3 LAG erteilten Ermächtigung. Diese Regelung schließt den Abzug einmaliger Kapitalkosten aus. 2. Nach § 4 der 17. AbgabenDV-LA können nur die im Erlaßzeitraum tatsächlich erzielten Einnahmen den tatsächlich bewirkten Ausgaben im Erlaßzeitraum gegenübergestellt werden. A conto-Zahlungen für noch auszuführende Reparaturarbeiten, die vor Beginn eines Erlaßzeitraums geleistet worden sind, können nicht in die Ertragsberechnung des folgenden Erlaßzeitraums einbezogen werden.«

Normenkette:

17. AbgabenDV-LA § 4, § 10; LAG § 129;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1962 Eigentümer des mit Hypothekengewinnabgabe (HGA) belasteten Grundstücks.