BFH vom 26.10.1970
III R 103/68
Normen:
HGB § 84 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 120
BStBl II 1971, 194

BFH - 26.10.1970 (III R 103/68) - DRsp Nr. 1997/10385

BFH, vom 26.10.1970 - Aktenzeichen III R 103/68

DRsp Nr. 1997/10385

»Renten und ähnliche Bezüge, die auf einer früheren Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinn des § 84 HGB beruhen, sind von der Vermögensteuer nicht befreit.«

Normenkette:

HGB § 84 ;

I. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Handelsvertreter. Auf Grund eines Pensionsvertrags erhält die Klägerin von dem Unternehmen, für das ihr Mann tätig war, eine Versorgungsrente von monatlich 300 DM. Außerdem erhält sie eine als Organisationshonorar bezeichnete Umsatzprämie von monatlich höchstens 1.300 DM. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn der von dem Nachfolger des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erzielte Umsatz nicht weniger als 32.000 DM beträgt.

Das Finanzamt (FA) - Revisionsbeklagter - behandelte bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1963 die Versorgungsbezüge der Klägerin als steuerpflichtiges Vermögen. Es bewertete sie mit dem Kapitalwert von 187.200 DM. Der Kapitalwert ergab sich dadurch, daß das FA auf den um den Freibetrag von 3.600 DM gekürzten Jahreswert von 19.200 DM den dem Lebensalter der Klägerin entsprechenden Vervielfacher zwölf anwendete.

Der Einspruch gegen den Vermögensteuer-Bescheid 1963, mit dem sich die Klägerin gegen die Höhe des Kapitalwerts ihrer Rentenbezüge wendete, war ohne Erfolg.