BFH vom 26.10.1970
III R 122/66
Fundstellen:
BFHE 101, 49
BStBl II 1971, 201

BFH - 26.10.1970 (III R 122/66) - DRsp Nr. 1997/10389

BFH, vom 26.10.1970 - Aktenzeichen III R 122/66

DRsp Nr. 1997/10389

»1. Die Einverständniserklärung des Prozeßbeteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung ist grundsätzlich nicht frei widerruflich. 2. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Zusendung von Schriftsätzen und prozeßleitenden Verfügungen durch das Gericht an einen Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Entscheidung.«

Im Prozeß wegen Veranlagung zur Vermögensabgabe gab das Finanzamt (FA) X mit Schriftsatz vom 17. November 1964 seine Stellungnahme zur Berufungsbegründung ab. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Abgabepflichtigen am 30. November 1964 zur Kenntnis übersandt. Am 30. Dezember 1964 reichte das FA X einen weiteren Schriftsatz beim Finanzgericht (FG) ein, mit dem es nunmehr beantragte, den geltend gemachten Vertreibungsschaden statt auf 2 Mio RM bis zum Ergehen eines Feststellungsbescheides vorläufig auf 0 festzusetzen. Dieser Schriftsatz wurde am 12. Januar 1965 an den Prozeßbevollmächtigten der Abgabepflichtigen "zur Äußerung innerhalb 3 Wochen" übersandt. Am 8. Februar 1965 teilte das FG dem Prozeßbevollmächtigten der Abgabepflichtigen schriftlich mit, daß das FA Y auf Anforderung des FG mehrere - im einzelnen bezeichnete - Akten übersandt habe.