BFH vom 26.10.1970
IV 101/65
Normen:
ZPO § 246 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 433
BStBl II 1971, 105

BFH - 26.10.1970 (IV 101/65) - DRsp Nr. 1997/10334

BFH, vom 26.10.1970 - Aktenzeichen IV 101/65

DRsp Nr. 1997/10334

»Eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 246 ZPO findet auch dann statt, wenn der als Prozeßbevollmächtigter Auftretende seine Vollmacht nicht nachweist. Ein Rechtsstreit wird deshalb durch Tod des angeblich vertretenen Beteiligten nicht unterbrochen.«

Normenkette:

ZPO § 246 ;

I. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Berufungen als unzulässig, es legte die Kosten dem als Prozeßbevollmächtigter aufgetretenen Steuerbevollmächtigten auf, weil dieser seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe.

Der Bevollmächtigte legte "auftragsgemäß" Rechtsbeschwerde ein. Eine Vollmacht reichte er trotz Mahnung nicht ein. Während des Rechtsbeschwerde- (jetzt Revisions-)Verfahrens verstarb der Steuerpflichtige.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Es handelt sich um eine Revision des Steuerpflichtigen, nicht des Bevollmächtigten selbst. Denn aus dem Wort "auftragsgemäß" geht eindeutig hervor, daß er in fremdem Namen handeln wollte.