BFH vom 26.10.1972
IV B 28/67
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 264
BStBl II 1973, 83

BFH - 26.10.1972 (IV B 28/67) - DRsp Nr. 1997/11301

BFH, vom 26.10.1972 - Aktenzeichen IV B 28/67

DRsp Nr. 1997/11301

»Widerruft das FA die gewährte Aussetzung der Vollziehung und wird die Widerrufsverfügung mit Klage angefochten, so ist über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 2 FGO zu entscheiden, wenn das FA die Aussetzung wieder verfügt und damit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt vor als in dem dem BFH-Beschluß V B 9/67 vom 16.11.1967 (BFH 90, 456) zugrundeliegenden Falle.«

Normenkette:

FGO § 138 ;

Nachdem sich das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache dadurch erledigt hatte, daß das FA die Aussetzung in vollem Umfange verfügte, war über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 2 FGO zu entscheiden.