BFH - 26.10.1972 (IV B 28/67) - DRsp Nr. 1997/11301
BFH, vom 26.10.1972 - Aktenzeichen IV B 28/67
DRsp Nr. 1997/11301
»Widerruft das FA die gewährte Aussetzung der Vollziehung und wird die Widerrufsverfügung mit Klage angefochten, so ist über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 2FGO zu entscheiden, wenn das FA die Aussetzung wieder verfügt und damit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt vor als in dem dem BFH-Beschluß V B 9/67 vom 16.11.1967 (BFH 90, 456) zugrundeliegenden Falle.«
Nachdem sich das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache dadurch erledigt hatte, daß das FA die Aussetzung in vollem Umfange verfügte, war über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 2FGO zu entscheiden.
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