BFH vom 26.10.1977
I R 110/76
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 507
BStBl II 1978, 137

BFH - 26.10.1977 (I R 110/76) - DRsp Nr. 1997/13615

BFH, vom 26.10.1977 - Aktenzeichen I R 110/76

DRsp Nr. 1997/13615

»Selbständige Versicherungsvertreter üben auch dann eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn sie nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sein dürfen; sie erzielen keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3).«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) der Gewerbesteuer unterliegt.

Durch Vertrag vom 26. Oktober 1970 übernahm der Kläger eine Agentur für eine Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft im Bereich einer Filialdirektion. Nach den vertraglichen Vereinbarungen wird der Kläger gemäß den §§ 84ff HGB und 43 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) als selbständiger Handelsvertreter (Versicherungsagent) tätig. Er ist gehalten, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und deren Richtlinien und Weisungen stets zu befolgen. Er hat sich laufend zu bemühen, der Gesellschaft neue, einwandfreie Versicherungen nach den von ihr angebotenen Tarifen zuzuführen. Als Entgelt für die zu leistenden Dienste erhält er insbesondere Provisionen. Außerdem zahlte ihm das Versicherungsunternehmen freiwillige Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung, einen freiwilligen Urlaubszuschuß sowie eine freiwillige Weihnachtszuwendung.