BFH vom 26.10.1977
I R 124/76
Normen:
AktG § 152 Abs. 7, HGB §§ 38 ff.; EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 551
BStBl II 1978, 99

BFH - 26.10.1977 (I R 124/76) - DRsp Nr. 1997/13598

BFH, vom 26.10.1977 - Aktenzeichen I R 124/76

DRsp Nr. 1997/13598

»Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr dürfen in diesem Jahresabschluß noch nicht gebildet werden.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7, HGB §§ 38 ff.; EStG § 5 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1973 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Die Ehefrau (Klägerin) betrieb bis einschließlich 1972 den Einzel- und Großhandel mit ... . Vom Streitjahr 1972 an übernahm der Ehemann (Kläger) das Geschäft. In der Bilanz zum 31. Dezember 1973 sind eine Rückstellung für die Jahresabschlußkosten 1972 in Höhe von 2.000 DM und eine Rückstellung für die Jahresabschlußkosten 1973 in Höhe von 3.000 DM ausgewiesen. Der Steuerberater führte die Jahresabschlußarbeiten 1972 im April 1974 und die Jahresabschlußarbeiten 1973 in den Monaten Februar und März 1975 durch.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die Rückstellungen nicht an.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.