BFH vom 26.10.1977
I R 131/73
Normen:
EStG § 5 ; GewStG (1962 und 1965) § 10a; GmbHG § 41 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 315
BStBl II 1978, 315

BFH - 26.10.1977 (I R 131/73) - DRsp Nr. 1997/13713

BFH, vom 26.10.1977 - Aktenzeichen I R 131/73

DRsp Nr. 1997/13713

»Die Überschreitung der in GmbHG § 41 Abs. 2 und GmbHG § 41 Abs. 3 festgelegten Fristen zur Aufstellung der Bilanz stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung dar, der einer Kürzung des Gewerbeertrags um die Fehlbeträge gemäß GewStG 1962 § 10a entgegensteht.«

Normenkette:

EStG § 5 ; GewStG (1962 und 1965) § 10a; GmbHG § 41 Abs. 2, 3 ;

I. Streitig ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge 1964 und 1965 für den Gewerbebetrieb der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ob der maßgebende Gewerbeertrag um Fehlbeträge aus früheren Jahren gekürzt werden kann (§ 10a des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -), obwohl die Bilanzen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen der Verlustjahre erst nach mehr als 16 Monaten bzw nach mehr als 18 Monaten erstellt worden waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte die Klägerin - eine GmbH - für die Streitjahre entsprechend ihren Gewerbesteuererklärungen veranlagt, mit denen sie ua einen Abzug gewerblicher Verluste aus den Jahren 1962 und 1963 geltend gemacht hatte.