BFH vom 26.10.1977
I R 148/75
Normen:
AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 ; GenG § 33b; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 123, 547
BStBl II 1978, 97

BFH - 26.10.1977 (I R 148/75) - DRsp Nr. 1997/13597

BFH, vom 26.10.1977 - Aktenzeichen I R 148/75

DRsp Nr. 1997/13597

»1. AktG § 152 Abs. 7 enthält einen allgemeinen Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung, soweit die Vorschrift Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie das Verbot anderer als der in AktG § 152 Abs. 7 aufgeführten Rückstellungen betrifft. 2. Rückstellungen für die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr dürfen in diesem Jahresabschluß weder als Rückstellungen für die privatrechtliche Verpflichtung aus dem Prüfungsauftrag, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist, noch als Rückstellungen für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses gebildet werden.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 ; GenG § 33b; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1;