I. Streitig ist, ob ein Steuerpflichtiger das Verteilungswahlrecht nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für größeren Erhaltungsaufwand bei Wohngebäuden noch im Rahmen der Veranlagung späterer Jahre ausüben kann, wenn das Finanzamt (FA) für das Jahr der Verausgabung des Erhaltungsaufwands mangels abgegebener Steuererklärung eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen hat, die bestandskräftig geworden ist.
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