BFH vom 26.10.1977
VIII R 6/75
Normen:
EStDV § 82b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 489
BStBl II 1978, 96

BFH - 26.10.1977 (VIII R 6/75) - DRsp Nr. 1997/13596

BFH, vom 26.10.1977 - Aktenzeichen VIII R 6/75

DRsp Nr. 1997/13596

»Wird der Erhaltungsaufwand nach EStDV § 82b Abs. 1 auf mehrere Jahre verteilt, so kann der danach auf ein bestimmtes Jahr entfallende Anteil nicht für andere Jahre geltend gemacht werden.«

Normenkette:

EStDV § 82b Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob nach Wahl der Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf fünf Jahre gemäß § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der in einem Jahr wegen Anwendung der Einfamilienhaus-Verordnung (EinfHaus-VO) nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in späteren Jahren nachgeholt werden kann.