I. Streitig ist, ob nach Wahl der Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf fünf Jahre gemäß § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der in einem Jahr wegen Anwendung der Einfamilienhaus-Verordnung (EinfHaus-VO) nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in späteren Jahren nachgeholt werden kann.
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