Durch Verfügung vom 9. März 1977 setzte der Beklagte, Beschwerdeführer und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) eine nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 1976 (§ 37 Abs 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 1975 - EStG 1975 -) und Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 1977 zu den gemäß § 37 Abs 1 EStG 1975 maßgebenden Terminen fest. Mit Schreiben vom 15. März 1977 beantragte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), die Vorauszahlung für 1976 niedriger festzusetzen. Durch Verfügung vom 8. Juni 1977 lehnte das FA diesen Antrag ab. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein.
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