BFH vom 26.10.1982
II R 9/81
Normen:
GrEStG (1940) § 9 ; GrEStG Berlin § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 94
BStBl II 1983, 141

BFH - 26.10.1982 (II R 9/81) - DRsp Nr. 1997/15472

BFH, vom 26.10.1982 - Aktenzeichen II R 9/81

DRsp Nr. 1997/15472

»1. Ein eingetragener Erbbauzinsanspruch ist ein Grundpfandrecht i.S. des § 19 Abs. 4 GrEStG Berlin. 2. Ein Grundpfandgläubiger, der das Meistgebot abgibt, erwirbt ein Erbbaurecht nicht zur Rettung seines Rechtes, wenn er das Meistgebot für Rechnung einer GmbH & Co. KG abgibt, an der er mehrheitlich beteiligt ist, und das Meistgebot sein Grundpfandrecht nicht abdeckt.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 9 ; GrEStG Berlin § 19 ;

I. Die Klägerin gab im Versteigerungstermin, betreffend die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts, am 17. Januar 1978 das Meistgebot ab.

Eigentümerin des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht 1969 bestellt worden war, ist die Klägerin. Erbbauberechtigte war eine von der Klägerin, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter gegründete GmbH & Co. KG (KG I) gewesen. Unstreitig war die Klägerin bei Abgabe des Meistgebots an dieser KG nicht mehr beteiligt.

Obwohl die Sicherung des Erbbauzinses durch Eintragung einer Reallast vereinbart worden war, wurde eine Reallast erst am 25. März 1976, nach der am 26. Januar 1976 erfolgten ersten Beschlagnahme des Erbbaurechts, in das Grundbuch eingetragen.