BFH vom 26.10.1982
VIII R 74/81
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 23
BStBl II 1984, 364

BFH - 26.10.1982 (VIII R 74/81) - DRsp Nr. 1997/15922

BFH, vom 26.10.1982 - Aktenzeichen VIII R 74/81

DRsp Nr. 1997/15922

»Eine (auch außerhalb des Wohnhauses) auf dem (gemischt genutzten) Grundstück errichtete Schwimmhalle ist in den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 EStG miteinzubeziehen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnen ein als gemischt genutztes Grundstück bewertetes Haus. Im Jahre 1974 ließen sie auf diesem Grundstück in einer Entfernung von etwa 40 m vom Wohnhaus eine Schwimmhalle mit Sauna errichten. Die Grundfläche beträgt etwa 91 qm; die Baukosten beliefen sich auf rund 139.000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) lehnte für das Streitjahr 1976 hierfür sowohl den Ansatz eines Nutzungswertes als auch die Berücksichtigung von Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 19. Februar 1981 II 441/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1981, 344) als unbegründet ab. Es ist der Ansicht, daß eine Schwimmhalle nicht in den Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen sei. Es könne daher weder der Nutzungswert angesetzt werden noch könnten Werbungskosten abgezogen werden.