I. Der Lohnsteuer-Jahresausgleichsantrag 1969 des verheirateten Klägers und Revisionsklägers (Klägers), dessen Ehefrau keine eigenen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat, ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) am 12. Mai 1970 ein. Das FA lehnte die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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