I. Bei einer Betriebsprüfung war festgestellt worden, daß die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Jahren 1961 bis 1965 eingeführten Ersatzteile für elektronische Rechenanlagen unrichtig tarifiert und zu einer niedrigeren Festsetzung der Eingangsabgaben geführt hatten. Daraufhin erließ das Zollamt (ZA) eine Dienststelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -), am 27. Dezember 1966 einen Nachforderungsbescheid gegen die Klägerin über 4.230,30 DM.
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