BFH vom 26.11.1974
VII R 45/72
Normen:
AO (n.F.) § 146a Abs. 1, § 147 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 522
BStBl II 1975, 460

BFH - 26.11.1974 (VII R 45/72) - DRsp Nr. 1997/12456

BFH, vom 26.11.1974 - Aktenzeichen VII R 45/72

DRsp Nr. 1997/12456

»1. Durch das AOÄG vom 15.09.1965 (BGBl I, 1356) sind die Verjährungsbestimmungen in der AO abschließend geregelt. Für eine entsprechende Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechts (§ 211, § 212 BGB) bleibt nach dieser Neuregelung kein Raum. 2. Die durch die in einem Steuerbescheid enthaltene schriftliche Zahlungsaufforderung bewirkte Unterbrechung der Verjährung bleibt auch dann bestehen, wenn der Bescheid später aufgehoben oder gegenstandslos wird. 3. Die durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs eingetretene Ablaufhemmung nach § 146a Abs. 1 AO wird nicht dadurch rückwirkend beseitigt, daß die Abgabenfestsetzung aufgrund des Rechtsbehelfs durch gerichtliche Entscheidung oder durch Entschließung der Behörde selbst aufgehoben wird.«

Normenkette:

AO (n.F.) § 146a Abs. 1, § 147 Abs. 1 ;

I. Bei einer Betriebsprüfung war festgestellt worden, daß die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Jahren 1961 bis 1965 eingeführten Ersatzteile für elektronische Rechenanlagen unrichtig tarifiert und zu einer niedrigeren Festsetzung der Eingangsabgaben geführt hatten. Daraufhin erließ das Zollamt (ZA) eine Dienststelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -), am 27. Dezember 1966 einen Nachforderungsbescheid gegen die Klägerin über 4.230,30 DM.