BFH vom 26.11.1974
VIII R 266/72
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 20, § 23 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 114, 229
BStBl II 1975, 331

BFH - 26.11.1974 (VIII R 266/72) - DRsp Nr. 1997/12383

BFH, vom 26.11.1974 - Aktenzeichen VIII R 266/72

DRsp Nr. 1997/12383

»1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger Wertpapiere für sein Privatvermögen mit Kredit, so sind die gezahlten Schuldzinsen auch dann bis zur Höhe der erzielten Erträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn die Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG weiterveräußert werden. 2. Eine weitere Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 23 EStG ist nur bis zur Höhe der erzielten Spekulationsgewinne zulässig. Soweit Spekulationsgewinne nicht erzielt werden, kommt ein Abzug der verbleibenden Schuldzinsen als Sonderausgaben nicht in Betracht. 3. Entfallen Schuldzinsen auf ertraglose Wertpapiere, die nicht innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden, so sind diese als Sonderausgaben abziehbar. Schuldzinsen, die auf ertraglose Wertpapiere entfallen, können nicht mit Erträgen aus anderen Wertpapieren verrechnet werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 20, § 23 Abs. 1, 4;

Gründe:

I. Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen für einen Bankkredit mit dem der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) Wertpapiere erworben hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften oder als Sonderausgaben abzugsfähig sind.