I. Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen für einen Bankkredit mit dem der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) Wertpapiere erworben hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften oder als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
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