BFH vom 26.11.1975
I R 157/73
Normen:
GmbHG § 13, § 63 ; KO § 6, § 121 ; VwZG § 3 ; ZPO § 181 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 344
BStBl II 1976, 137

BFH - 26.11.1975 (I R 157/73) - DRsp Nr. 1997/12696

BFH, vom 26.11.1975 - Aktenzeichen I R 157/73

DRsp Nr. 1997/12696

»1. Ist der gesetzliche Vertreter einer GmbH in Konkurs gefallen, sind an ihn als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person bewirkte Zustellungen nicht etwa aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Durchgriffshaftung unwirksam. 2. Eine vom Konkursgericht angeordnete Postsperre umfaßt nicht die Posteingänge, die erkennbar an eine vom Gemeinschuldner vertretene juristische Person gerichtet sind. 3. Im Falle des Wohnungswechsels ist an dem neuen Wohnort eine Wohnung i.S. der Zustellungsvorschriften der § 180 ff. ZPO vorhanden, wenn der Zustellungsadressat einen großen Teil seines Hausrats in die beziehbaren Räumlichkeiten hat schaffen lassen, er weiterhin sein Namensschild an der Wohnungstür angebracht und die Schlüssel zum Hausbriefkasten erhalten hat.«

Normenkette:

GmbHG § 13, § 63 ; KO § 6, § 121 ; VwZG § 3 ; ZPO § 181 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - befindet sich seit dem 10. August 1960 in Liquidation. Streitig ist, ob die unter dem 20. März 1964 gegen die Klägerin ergangenen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1960 bis 1963 mit einer im Jahr 1970 erhobenen Klage angefochten werden können.