I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1969 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) einen Gewinn in Höhe von 34.141,45 DM einheitlich und gesondert fest. Die Aufteilung auf die Gesellschafter erfolgte durch Übernahme der Anlage Einkommensteuer 1, 2, 3 B zur Feststellungserklärung der Klägerin; erklärungsgemäß erfaßte das FA den gesamten Gewinn bei den "Anteilen a) an laufenden Einkünften". Die Spalte "Anteile b) an Veräußerungsgewinnen - an tarifbegünstigten Einkünften iS des § 24 Ziff 1 u 3 EStG -" blieb ohne Eintrag. Der lt Absendevermerk auf dem Berechnungsbogen am 2. Februar 1971 an den Gesellschafter-Geschäftsführer und Zustellungsvertreter zur Post gegebene Bescheid wurde nicht angefochten.
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