BFH vom 26.11.1975
II R 92/74
Normen:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 2 ; VersStDB (1937) § 20;
Fundstellen:
BFHE 117, 408
BStBl II 1976, 203

BFH - 26.11.1975 (II R 92/74) - DRsp Nr. 1997/12731

BFH, vom 26.11.1975 - Aktenzeichen II R 92/74

DRsp Nr. 1997/12731

»Feuerschutzsteuerfestsetzungen sind Bescheide, die vom FA nach Prüfung des Sachverhalts in schriftlicher Form erlassen werden. Ihre Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen ist unter den Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig.«

Normenkette:

AO § 222 Abs. 1 Nr. 2 ; VersStDB (1937) § 20;

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die ua das Feuerversicherungsgeschäft betreibt, hatte dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) für die Jahre 1963 und 1964 Feuerschutzsteueranmeldungen über X Mio DM eingereicht. Mit Bescheiden von 1964 und 1965 hatte das FA die Feuerschutzsteuer in Höhe der angemeldeten Beträge festgesetzt. Für das Jahr 1963 hatte es mit Bescheid von 1965 Feuerschutzsteuer in Höhe von Y=zig DM nachgefordert. Keiner dieser Bescheide war von der Klägerin mit Rechtsbehelfen angefochten worden.