BFH vom 26.11.1976
VI R 153/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 520
BStBl II 1977, 158

BFH - 26.11.1976 (VI R 153/74) - DRsp Nr. 1997/13150

BFH, vom 26.11.1976 - Aktenzeichen VI R 153/74

DRsp Nr. 1997/13150

»(Aufwendungen für doppelten Haushalt als Werbungskosten) 1. Begründen Ehegatten ihren Familienwohnsitz außerhalb des Arbeitsortes des alleinverdienenden Ehemannes und behält der Ehemann eine in der Nähe seines Arbeitsplatzes gelegene Wohnung bei, so besteht in der Regel keine berufliche Veranlassung für die Unterhaltung eines doppelten Haushalts.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren für 1970 die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung. Der Kläger ist Prokurist eines Zeitungsverlages. Er ist im Hauptbetrieb in A. tätig; ferner hat er - soweit Anlaß dazu besteht - die Geschäftsstellen oder Anzeigen-Annahmestellen des Verlags aufzusuchen. Der Kläger muß auch nach der allgemeinen Dienstzeit im Verlag anwesend sein. Seine Wohnung hat er im Einzugsbereich von A. in einem Ein-Raum-Appartement von etwa 40 qm.