I. Im Jahre 1958 hatte die X-AG alle Geschäftsanteile an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer GmbH- erworben. Z.Zt. des Übergangs der Geschäftsanteile auf die X-AG hatte die Klägerin gegenüber der Y-AG Schulden aus Warenlieferungen, und zwar Wechselschulden von 700.000 DM und Schulden aus offener Rechnung von 600.000 DM. Am 11. November 1958 vereinbarten die Y-AG, die X-AG, die Klägerin und der Kaufmann A (Mehrheitsaktionär der X-AG) im Rahmen eines Vertrages über den Bezug von ...-Produkten hinsichtlich der genannten Schulden folgendes:
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