BFH vom 26.11.1980
I R 52/77
Normen:
KStG (1961) § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 72
BStBl II 1981, 181

BFH - 26.11.1980 (I R 52/77) - DRsp Nr. 1997/14768

BFH, vom 26.11.1980 - Aktenzeichen I R 52/77

DRsp Nr. 1997/14768

»1. Ein steuerfreier Sanierungsgewinn liegt nicht vor, wenn ein Gläubiger anläßlich des Gesellschafterwechsels bei seinem Abnehmer einen Teil seiner Lieferantenforderungen erläßt, um die künftige Warenabnahme und Regulierung der Zahlungsverpflichtungen auf eine neue Basis zu stellen. 2. Eine (steuerfreie) verdeckte Einlage ist nicht gegeben, wenn sich die Muttergesellschaft gegenüber einem Lieferanten ihrer Tochtergesellschaft (GmbH) verpflichtet, ihren eigenen Warenbedarf bei diesem Lieferanten für eine bestimmte Zeit zu möglicherweise überhöhten Preisen zu decken.«

Normenkette:

KStG (1961) § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Nr. 4 ;

I. Im Jahre 1958 hatte die X-AG alle Geschäftsanteile an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer GmbH- erworben. Z.Zt. des Übergangs der Geschäftsanteile auf die X-AG hatte die Klägerin gegenüber der Y-AG Schulden aus Warenlieferungen, und zwar Wechselschulden von 700.000 DM und Schulden aus offener Rechnung von 600.000 DM. Am 11. November 1958 vereinbarten die Y-AG, die X-AG, die Klägerin und der Kaufmann A (Mehrheitsaktionär der X-AG) im Rahmen eines Vertrages über den Bezug von ...-Produkten hinsichtlich der genannten Schulden folgendes: