BFH vom 27.01.1977
I R 39/75
Normen:
GmbHG § 29, § 30 ; KStG § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 43
BStBl II 1977, 491

BFH - 27.01.1977 (I R 39/75) - DRsp Nr. 1997/13327

BFH, vom 27.01.1977 - Aktenzeichen I R 39/75

DRsp Nr. 1997/13327

»Zahlungen, die eine GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den erwarteten Gewinn eines Wirtschaftsjahres leistet (sog. Vorabausschüttungen), sind in der Regel berücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne des KStG § 19 Abs. 3.«

Normenkette:

GmbHG § 29, § 30 ; KStG § 19 Abs. 3 ;

I. Streitig ist bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1963 der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), ob eine an die Gesellschafter geleistete Vorabausschüttung eine berücksichtigungsfähige Ausschüttung iS des § 19 Abs 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist.

Die Klägerin - eine GmbH - hatte am 30. Dezember 1963 beschlossen, für das Wirtschaftsjahr 1963 einen Gewinn in Höhe von 35.000 DM auszuschütten. Die Dividende wurde am Schluß der im folgenden Jahr zum 31. Dezember 1963 erstellten Handelsbilanz in einer Vorspalte unter der Bilanzposition "Gewinnvortrag" mit dem "Gewinnvortrag zum 1. Januar 1963" in Höhe von rd 781.921 DM verrechnet. Den so ermittelten Betrag von rd 746.921 DM setzte die Klägerin dem im laufenden Geschäftsjahr erzielten Jahresüberschuß (rd 115.550 DM) hinzu. Den Gesamtbetrag wies sie in ihrer Bilanz als neuen Gewinnvortrag aus (rd 862.471 DM).