BFH vom 27.01.1977
I R 48/75
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 203
BStBl II 1977, 388

BFH - 27.01.1977 (I R 48/75) - DRsp Nr. 1997/13273

BFH, vom 27.01.1977 - Aktenzeichen I R 48/75

DRsp Nr. 1997/13273

»Ein Grundstück verliert in der Regel seine Eignung, einem Gewerbebetrieb zu dienen, und scheidet damit aus dem Betriebsvermögen aus, wenn auf ihm ein Gebäude errichtet wird, das seinerseits nicht zur Nutzung im Rahmen dieses Betriebs bestimmt ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt ein Bauunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen im Streitjahr 1967 ein 468 qm großes unbebautes Grundstück in W. an der S.-Straße gehörte. Eigentümer des Grundstücks war bis 1967 eine aus den Gesellschaftern der Klägerin bestehende Grundstücksgemeinschaft, die es sodann an die Komplementäre der Gesellschaft K. und O. übereignete. K. und O. errichteten im selben Jahre auf dem Grundstück ein Mietwohnhaus, dessen Erlöse sie forthin als private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelten. Die Klägerin führte das Grundstück auch nach der Bebauung weiter in ihrer Bilanz fort. Das errichtete Gebäude wurde dagegen nicht bilanziert, weil es dem Privatvermögen der Komplementäre K. und O. zugerechnet wurde. Am 31. Dezember 1967 betrug der Buchwert des Grundstücks 1.404 DM (= 3 DM/qm).