I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Großbank. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1952 fest und veranlagte sie zur Vermögensteuer. Das FA setzte die Mindestreserven, die die Klägerin im Zentralbanksystem zu halten verpflichtet ist, mit dem Nennwert und nicht mit dem abgezinsten Betrag an.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, bei den Mindestreserven handle es sich rechtlich um Sichtguthaben täglich fälliger Gelder.
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