BFH vom 27.01.1978
III R 100/75
Normen:
BewG (i.d.F. vor dem BewG 1965 BewG 1965) § 14, § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 364
BStBl II 1978, 259

BFH - 27.01.1978 (III R 100/75) - DRsp Nr. 1997/13682

BFH, vom 27.01.1978 - Aktenzeichen III R 100/75

DRsp Nr. 1997/13682

»Die Forderungen der Kreditinstitute aus den im Zentralbanksystem zinslos gehaltenen Mindestreserven sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens mit dem Nennwert anzusetzen.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vor dem BewG 1965 BewG 1965) § 14, § 66 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Großbank. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1952 fest und veranlagte sie zur Vermögensteuer. Das FA setzte die Mindestreserven, die die Klägerin im Zentralbanksystem zu halten verpflichtet ist, mit dem Nennwert und nicht mit dem abgezinsten Betrag an.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, bei den Mindestreserven handle es sich rechtlich um Sichtguthaben täglich fälliger Gelder.