I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine KG-, hatte 1964 mit der in der Schweiz ansässigen A-GmbH einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen die A-GmbH gegen eine zunächst 50 %ige, später 25 %ige Beteiligung am Gewinn und Verlust der Klägerin einen rückzahlbaren Betrag von sfr zur Verfügung stellte.
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