BFH vom 27.01.1983
IV R 215/80
Normen:
GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; Landes-Verordnung für Campingplätze und Zeltplätze des Landes Rheinland-Pfalz vom 18.12.1975 (GVBl 1976, 14);
Fundstellen:
BFHE 138, 93
BStBl II 1983, 426

BFH - 27.01.1983 (IV R 215/80) - DRsp Nr. 1997/15609

BFH, vom 27.01.1983 - Aktenzeichen IV R 215/80

DRsp Nr. 1997/15609

»Der Inhaber eines Campingplatzes ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn er die Standplätze ganz überwiegend an sog. Dauercamper vermietet, die Jahresverträge abschließen und sie häufig erneuern, und ihnen zusätzlich die jetzt durch Landes-Verordnungen allgemein vorgeschriebenen Nebenleistungen - wie Wasch-, Dusch- und Toilettenräume, Trinkwasserversorgung, Stromversorgung für die Gesamtanlage und die einzelnen Standplätze, Abwässer- und Müllbeseitigung, Platzpflege und Platzüberwachung - anbietet (Anschluß an BFH-Urteil vom 06.12.1982 I R 7/79 , BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80).«

Normenkette:

GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; Landes-Verordnung für Campingplätze und Zeltplätze des Landes Rheinland-Pfalz vom 18.12.1975 (GVBl 1976, 14);

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus den Eheleuten X (seit Juni 1973 geschieden) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betrieb im Streitjahr 1973 den Campingplatz Y. Streitig ist, ob diese Tätigkeit als gewerblich anzusehen ist und der Gewerbesteuer unterliegt. Der Campingplatz besteht seit 1969 auf Grundbesitz, der den Eheleuten im Streitjahr gemeinschaftlich gehörte.