BFH - 27.02.1970 (III 144/65) - DRsp Nr. 1997/10078
BFH, vom 27.02.1970 - Aktenzeichen III 144/65
DRsp Nr. 1997/10078
»Eine Rücklage für Beitragsrückerstattung ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eines Versicherungsvereins a.G. vom Rohvermögen nicht abzugsfähig, wenn die Beitragsüberschüsse nach der Satzung "vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlußfassung durch die Hauptversammlung" an die Versicherungsnehmer zu verteilen sind und am maßgebenden Feststellungszeitpunkt der Beschluß der Hauptversammlung noch nicht vorliegt.«
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