I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt im Streitjahr 1966 als Vertreter des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds in der Leitung der Geschäftsstelle des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes (Sparkassenverband) eine Aufwandsentschädigung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte es bei der Veranlagung des Klägers an, diesen Betrag nach § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei zu belassen; da der Kläger keine öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben erfülle.
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