I. Der Kläger, der im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, erwarb im Jahre 1974 mehrere Grundstücke. Für den Erwerb beantragte er Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur vom 10. Juli 1973 (GrEStStrukturG). Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Antrag auf Steuerbefreiung zunächst nach § 2 Satz 2 GrEStStrukturG zurück, weil der Kläger die erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen konnte.
Nachdem das FA festgestellt hatte, daß das Investitionsprogramm nicht durchgeführt worden war, setzte es 1980 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer zuzüglich eines Aufgelds nach § 3 GrEStStrukturG fest.
Die Klage, mit der die Aufhebung der Aufgeldfestsetzung begehrt wurde, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger, den angefochtenen Steuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils dahingehend zu ändern, daß nur die Hälfte des Aufgelds erhoben wird.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
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