BFH vom 27.03.1973
VIII R 135/72
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 109, 408
BStBl II 1973, 674

BFH - 27.03.1973 (VIII R 135/72) - DRsp Nr. 1997/11619

BFH, vom 27.03.1973 - Aktenzeichen VIII R 135/72

DRsp Nr. 1997/11619

»1. Fertigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG ist jeder Vorgang, dessen Kosten Herstellungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts sind. Zur Aufbewahrung des zu verarbeitenden Materials benutzte Schränke und Regale dienen der Fertigung. 2. Die erhöhte Investitionszulage von 25 v.H. kann nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG nur gewährt werden, wenn das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut ausschließlich oder überwiegend der Fertigung dient.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

I. Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) ist Optikermeister und unterhält in Berlin (West) ein augenoptisches Institut.