I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stellte am 4. Januar 1967 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1966. Das FA entsprach dem Antrag voll und erstattete dem Kläger am 26. Januar 1967 den Betrag durch Barauszahlung. Am 14. April 1967 stellte der Kläger beim FA einen als "Ergänzungsantrag" bezeichneten Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966. Er machte darin Aussteueraufwendungen für seine Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das FA dem Kläger mitgeteilt hatte, daß sein Zusatzantrag nicht mehr berücksichtigt werden könne, behandelte es ihn mit Zustimmung des Klägers als Einspruch. Diesen verwarf es als unzulässig.
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