BFH vom 27.03.1985
II R 181/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 416

BFH - 27.03.1985 (II R 181/80) - DRsp Nr. 1997/16202

BFH, vom 27.03.1985 - Aktenzeichen II R 181/80

DRsp Nr. 1997/16202

»Verschafft sich ein Unternehmer dadurch einen Kredit, daß er wegen bestehender Verbindlichkeiten für Warenlieferungen Wechselverpflichtungen mit späterer Fälligkeit eingeht und zahlt er die bei der Wechseldiskontierung abgezogenen Zinsen, so ist der in der Steuerbilanz angesetzte aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens anzusetzen.«

I. In ihrer Steuerbilanz auf den 30. September 1968 wies die A-AG, die später auf die Klägerin als alleinige Gesellschafterin umgewandelt wurde, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für Wechseldiskonte aus. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis: Die A-AG war für erhaltene Lieferungen jeweils Wechselverpflichtungen eingegangen und hatte die bei der Diskontierung der Wechsel entstandenen Diskontbeträge übernommen und etwa 10 Tage nach der jeweiligen Wechselhingabe gezahlt. Abgegrenzt wurden die Diskontbeträge insoweit, als die Wechselverbindlichkeiten erst nach dem Bilanzstichtag fällig wurden.

Bei der aufgrund einer Betriebsprüfung berichtigten Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1969 behandelte das beklagte Finanzamt (FA) den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten als Teil des Betriebsvermögens. Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Rechnungsabgrenzungsposten nicht als Teil des Betriebsvermögens zu behandeln.