BFH vom 27.03.1985
II R 37/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 526

BFH - 27.03.1985 (II R 37/83) - DRsp Nr. 1997/16245

BFH, vom 27.03.1985 - Aktenzeichen II R 37/83

DRsp Nr. 1997/16245

»Erwerb der Verwertungsmacht an einem Gebäude durch den Grundstückseigentümer, das der Grundstückspächter auf seine Kosten errichtet hat.«

I. 1. 1975 verpachtete der Kläger durch notariell beurkundeten Vertrag ein ihm gehörendes unbebautes Grundstück in Berlin an die H GmbH für die Dauer von 25 Jahren.

In § 3 des Pachtvertrages räumte der Kläger der Pächterin das Recht ein, das Grundstück auf ihre Kosten und Gefahr mit einem Betriebsgebäude für ihre Zwecke zu bebauen. Die Pächterin hatte nach § 5 Abs. 2 hierfür auf die Dauer des Pachtvertrages die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen. In § 7 Abs. 1 vereinbarten die Vertragsparteien, daß das Eigentum an den auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten spätestens mit Beendigung des Pachtvertrages auf den Kläger übergehen solle. Gemäß § 7 Abs. 2 vereinbarten sie, daß die Baulichkeiten mit Beendigung des Pachtvertrages vom Kläger übernommen werden sollten. Für die Übernahme der Baulichkeiten vereinbarten sie in § 7 Abs. 3 bis 7 eine Berechnung des "Heimfallwertes", der zu einem Ausgleichsbetrag zugunsten oder zuungunsten des Klägers führen sollte.