BFH vom 27.04.1977
I R 214/75
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 122, 531
BStBl II 1977, 776

BFH - 27.04.1977 (I R 214/75) - DRsp Nr. 1997/13482

BFH, vom 27.04.1977 - Aktenzeichen I R 214/75

DRsp Nr. 1997/13482

»Der von einem nur wegen seiner Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Wohnungsunternehmen lediglich im Dienste seiner Grundstücksverwaltung zugleich für andere gleichartige Unternehmen getätigte Einkauf von Brennstoffen im großen steht der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags hinsichtlich der Grundstücksverwaltung nicht entgegen.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co KG, befaßte sich in den Streitjahren (1971 und 1972) mit der Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie mit dem Handel mit festen und flüssigen Brennstoffen. Aus dem Brennstoffhandel erzielte sie im Jahr 1971 bei einem Umsatz von rd 285.000 DM einen Rohertrag von rd 1.000 DM, im Jahre 1972 bei einem Umsatz von rd 228.800 DM einen Rohertrag von rd 500 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) versagte bei den Gewerbesteuerveranlagungen 1971 und 1972 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), da die Klägerin neben der Grundstücksverwaltung eine gewerbliche Tätigkeit in Gestalt des Brennstoffhandels ausgeübt habe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.