BFH vom 27.04.1977
II R 134/75
Normen:
GrEStG NW § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 358
BStBl II 1977, 677

BFH - 27.04.1977 (II R 134/75) - DRsp Nr. 1997/13429

BFH, vom 27.04.1977 - Aktenzeichen II R 134/75

DRsp Nr. 1997/13429

»Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus und erhält er als Abfindung (u.a.) einen flächenmäßigen Teil eines Gesellschaftsgrundstücks, während der andere Teil im gesamthänderischen Eigentum der übrigen Gesellschafter verbleibt, so fällt die Grundstücksübertragung auf den ausscheidenden Gesellschafter insoweit unter GrEStG § 7 Abs. 2, als der Wert dieses Teilgrundstücks dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt war.«

Normenkette:

GrEStG NW § 7 Abs. 2 ;

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts war der Kläger an der unter der Firma ... betriebenen Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Die übrigen Gesellschafter waren seine beiden Neffen. 1969 hatte der Kläger seine Absicht bekundet, aus der KG "mit der Maßgabe" auszuscheiden, daß er 50vH des zum Vermögen der KG gehörenden Grundstücks erhielte, das damals im Grundbuch unter einer Nummer des Bestandsverzeichnisses eingetragen war. In der Folge wurde das Grundstück in zwei etwa gleich große Parzellen geteilt und unter zwei Nummern des Bestandsverzeichnisses eingetragen.