BFH vom 27.04.1978
III R 43/76
Normen:
AO § 131 ; InvZulG (1973) § 4, § 5 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 481
BStBl II 1978, 657

BFH - 27.04.1978 (III R 43/76) - DRsp Nr. 1997/13891

BFH, vom 27.04.1978 - Aktenzeichen III R 43/76

DRsp Nr. 1997/13891

»1. Zur Abgrenzung der Forschung und Entwicklung von der Produktion, wenn das neue Produkt an die Kunden verkauft wird und in deren Betrieb getestet werden soll. 2. Zum Erlaß des Investitionszulagen-Rückforderungsanspruchs wegen sachlicher Unbilligkeit.«

Normenkette:

AO § 131 ; InvZulG (1973) § 4, § 5 Abs. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) produziert Erzeugnisse für die Eisenindustrie und Stahlindustrie. Seit Anfang der ... er Jahre befaßt sich die Klägerin mit einem neuen Herstellungsverfahren. Es handelt sich um eine neue Verfahrenstechnik im Sinne des § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In den Jahren ... bis ... entwickelte die Klägerin zu diesem Zweck die Maschine X. (nebst dazugehörigen Vorrichtungen). Auf die jeweiligen Teilherstellungskosten erhielt sie Forschungszulagen gemäß § 2 des Investitionszulagengesetzes 1969 (InvZulG 1969), § 4 InvZulG 1973.

Bei einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) fest, daß die Maschine bereits in der Produktion eingesetzt war. So wurden von ... bis einschließlich ... Produkte Xa. (künftig als Produkte bezeichnet) im Gesamtwert von ... DM hergestellt und an die Kunden verkauft. Das FA forderte deshalb mit Bescheiden vom 16. Juli 1975 die gewährten Investitionszulagen wieder zurück.