BFH vom 27.04.1978
IV R 187/74
Normen:
AO (a.F.) § 215, § 91 ; EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 114
BStBl II 1979, 89

BFH - 27.04.1978 (IV R 187/74) - DRsp Nr. 1997/13957

BFH, vom 27.04.1978 - Aktenzeichen IV R 187/74

DRsp Nr. 1997/13957

»1. Über die einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen, die sich bei der Abwicklung einer KG aus dem Wertloswerden oder dem Wegfall behaupteter Ausgleichsansprüche zwischen den Kommanditisten einerseits und dem Komplementär andrerseits ergeben, ist im Gewinnfeststellungsverfahren für die KG zu entscheiden. 2. Enthält ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid Fehler, die den objektiven Erklärungswert des Bescheids über seinen Regelungsinhalt nicht nennenswert beeinträchtigen, so führen diese Fehler nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheids. 3. Ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid, der im Anschriftenfeld noch eine im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bereits erloschene Personengesellschaft benennt, ist nicht unrichtig "adressiert", wenn aus dem Gesamtinhalt des Bescheids erkennbar ist, für welche Personen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und wie hoch diese sind. Geht ein derartiger Bescheid denjenigen Personen zu, an die er seinem Inhalt nach gerichtet ist, so wird damit die Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 215, § 91 ; EStG § 15 Nr. 2 ;