I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Arbeitnehmer, erlitt auf einer Fahrt zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung einen Verkehrsunfall, bei dem ua ein Schaden an seinem PKW entstand. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der Kläger 1,91vT Alkohol im Blut. Den Alkohol hatte er zum Teil während einer betrieblichen Feier, zum Teil danach während der Arbeit und am Ende seiner Tätigkeit zu sich genommen.
Mit seiner Einkommensteuererklärung 1972 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen zur Schadensbeseitigung von rd 4.000 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) versagte den Werbungskostenabzug.
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