BFH vom 27.05.1970
III R 65/68
Fundstellen:
BFHE 99, 493
BStBl II 1970, 678

BFH - 27.05.1970 (III R 65/68) - DRsp Nr. 1997/10182

BFH, vom 27.05.1970 - Aktenzeichen III R 65/68

DRsp Nr. 1997/10182

»Ein Einfamilienhaus, das äußerlich erkennbar aus einem Hauptbau und einem Anbau besteht, wird in der Regel in seiner Eigenart als Einfamilienhaus nicht dadurch wesentlich beeinträchtigt, daß in dem Bauteil mit der geringeren Nutz-(Wohn-)Fläche eine Arztpraxis betrieben wird.«

I. Die Revisionskläger (Eheleute) sind Eigentümer eines 955 qm großen Grundstücks, dessen Straßenfront rd. 25 m und dessen Tiefe rd. 37 m beträgt. Sie errichteten auf diesem Grundstück 1962 ein freistehendes Gebäude, das einen L-förmigen Grundriß hat. Der längere Schenkel des Gebäudes führt im rechten Winkel zur Straßenfront und endet dort mit einer Doppelgarage. Diese Garage und eine etwa 1,70 m hohe Mauer grenzen das Grundstück gegen die Straße ab. Der Zugang zum Grundstück befindet sich rechts neben der Garage auf einem rd. 5 m breiten Streifen, der bis zur Grenze des nächsten Grundstücks verbleibt, und der durch eine Tür und eine Mauer gegen die Straße abgegrenzt ist.