BFH vom 27.05.1975
VIII R 199/73
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 30
BStBl II 1975, 665

BFH - 27.05.1975 (VIII R 199/73) - DRsp Nr. 1997/12510

BFH, vom 27.05.1975 - Aktenzeichen VIII R 199/73

DRsp Nr. 1997/12510

»Der Berater für Datenverarbeitung ist kein freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt. Seine Tätigkeit ist der eines beratenden Betriebswirts auch nicht ähnlich.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob der Steuerpflichtige als Berater für Datenverarbeitung freiberuflich oder gewerblich tätig war.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt nach Volksschulbesuch und Kaufmannsgehilfenprüfung bei der Firma A eine einjährige Ausbildung in betriebswirtschaftlichen Fragen und Datenverarbeitung. Daneben nahm er etwa ein Jahr an betriebswirtschaftlichen Kursen einer Volkshochschule teil. Nach seiner Ausbildung war er bis 1966 für die vorgenannte Firma als angestellter Berater für DP (= Data-Processing)-System-Anwendung tätig. Im Streitjahr war der Kläger selbständiger Berater für Datenverarbeitung. Seine Tätigkeit bestand darin, Unternehmen zu beraten, wie deren betriebliche Organisation durch den Einsatz von EDV-Anlagen optimal zu gestalten ist.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hielt die Tätigkeit des Klägers nicht für eine freiberufliche, sondern für eine gewerbliche und erließ dementsprechend einen Einkommensteuerbescheid und einen Gewerbesteuerbescheid für 1968.