BFH vom 27.05.1982
V R 111/81
Fundstellen:
BFHE 136, 315
BStBl II 1982, 678

BFH - 27.05.1982 (V R 111/81) - DRsp Nr. 1997/15366

BFH, vom 27.05.1982 - Aktenzeichen V R 111/81

DRsp Nr. 1997/15366

»Eine Innengesellschaft kann nicht Empfängerin von Lieferungen oder sonstigen Leistungen eines ihrer Gesellschafter sein. Ein Leistungsaustausch kommt ggf. zwischen ihren Gesellschaftern in Betracht (Abweichung vom Urteil vom 17.08.1972 V R 63/68 , BFHE 107, 72, BStBl II 1972, 922).«

Der Kläger C. betrieb die Vermittlung von Geschäften verschiedener Art. Er schloß am 26. Mai 1971 mit der A.KG eine mit "Aktennotiz" überschriebene Rahmenvereinbarung. Darin wird eingangs bemerkt, der Kläger habe der A.KG mehrere Grundstücke und Renditeobjekte angeboten. Er sei interessiert, an einem Geschäft, das durch seine Initiative zustande komme, beteiligt zu werden. In diesem Zusammenhang wird unter anderem die "Finanzierung des Objekts in K." aufgeführt. Die A.KG verspricht, ihn an den "Objekten", die er ihr nachgewiesen hat oder nachweisen wird, mit 10 vom Hundert des Gewinns oder Verlusts zu beteiligen.

Die Vertragsparteien schlossen am 7. Dezember 1971 eine Nachtragsvereinbarung, die auch von der Ehefrau des Klägers unterzeichnet ist. Danach sollte die in der Vereinbarung vom 26. Mai 1971 vorgesehene Beteiligung des Klägers sofort nach Erwerb des Grundstücks in K. in Kraft treten. Vorgesehen war, daß der Kläger mit 15 vom Hundert an dem Anteil der A.KG (an diesem Objekt) still beteiligt wird.

Das Grundstück in K. wurde im Jahre 1972 erworben.