BFH vom 27.06.1972
VII B 6/70
Fundstellen:
BFHE 106, 181
BStBl II 1972, 773

BFH - 27.06.1972 (VII B 6/70) - DRsp Nr. 1997/11158

BFH, vom 27.06.1972 - Aktenzeichen VII B 6/70

DRsp Nr. 1997/11158

»Der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 151 Abs. 1 FGO, § 788 Abs. 2 ZPO ist ein materiellrechtlicher Anspruch. Er kann deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern nur durch Klage geltend gemacht werden. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts.«

Die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) führte im Jahr 1966 über ein Zollamt (ZA) im Amtsbereich des Hauptzollamts - HZA - (Beschwerdegegner) Vollmilchpulver aus Belgien ein. Das ZA erhob auf die Ware Ausgleichsteuer. Die Steuerpflichtige bezahlte die Abgabe; sie bezweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide und focht diese an.

Das Finanzgericht (FG) hob die Vollziehung der Bescheide gegen Sicherheitsleistung auf und verpflichtete das HZA, die Kosten des Aussetzungsverfahrens zu tragen. Die Steuerpflichtige beantragte wegen der Rückforderung der Ausgleichsteuer die Einleitung der Zwangsvollstreckung.