I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Steuerbevollmächtigter, war ab 31. Juli 1962 Liquidator der X-GmbH (GmbH). Die GmbH wurde am 4. Mai 1966 im Handelsregister gelöscht. Im Januar 1967 machte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nach einer Betriebsprüfung eine Körperschaftsteuernachforderung für 1961 in Höhe von 12.673 DM, Körperschaftsteuer für den Liquidationszeitraum 1962/63 in Höhe von 44.334 DM, Umsatzsteuer für 1962 in Höhe von 627,12 DM und Vermögensteuer für 1961 bis 1966 in Höhe von 360 DM geltend, insgesamt 57.994,12 DM. Der Kläger teilte dem FA mit, daß für die Tilgung der Steuerschulden keine ausreichenden Mittel vorhanden seien. Das FA nahm daraufhin den Kläger gemäß § 109 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid vom 7. März 1967 in Anspruch. Es wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|