I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erließ einen berichtigten Kraftfahrzeugsteuerbescheid gegenüber dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), worin ... Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 1.505,60 DM nachgefordert wurde.
Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung wird ausgeführt, daß das FA bei der seinerzeitigen Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer entsprechend der Anmeldung von einem Gesamtgewicht von 4.580 kg, anstatt von einem Gesamtgewicht von 7.000 kg ausgegangen sei. Da das Fahrzeug, wie sich beim Wechsel des Steuerschuldners herausgestellt habe, einen Hubraum von 4.580ccm aufweise, sei bei der seinerzeitigen Ausfüllung des Anmeldevordrucks offensichtlich eine Verwechslung der beiden Werte erfolgt.
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