BFH vom 27.06.1973
II R 179/71
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 213
BStBl II 1973, 807

BFH - 27.06.1973 (II R 179/71) - DRsp Nr. 1997/11699

BFH, vom 27.06.1973 - Aktenzeichen II R 179/71

DRsp Nr. 1997/11699

»1. Die Kraftfahrzeugsteuer ist nicht den Verbrauchsteuern, sondern den Verkehrssteuern zuzuordnen. Sie unterliegt der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden. Die einjährige Verjährungsfrist für Verbrauchsteuern ist für die Kraftfahrzeugsteuer nicht maßgebend. 2. Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen im Sinne des § 12 Abs. 4 KraftStDV sind Bescheide, die vom FA nach Prüfung des Sachverhalts in schriftlicher Form erlassen werden. Sie können - soweit nicht eine vorrangige Änderungsvorschrift eingreift - nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 222 AO geändert werden.«

Normenkette:

AO § 222 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erließ einen berichtigten Kraftfahrzeugsteuerbescheid gegenüber dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), worin ... Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 1.505,60 DM nachgefordert wurde.

Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung wird ausgeführt, daß das FA bei der seinerzeitigen Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer entsprechend der Anmeldung von einem Gesamtgewicht von 4.580 kg, anstatt von einem Gesamtgewicht von 7.000 kg ausgegangen sei. Da das Fahrzeug, wie sich beim Wechsel des Steuerschuldners herausgestellt habe, einen Hubraum von 4.580ccm aufweise, sei bei der seinerzeitigen Ausfüllung des Anmeldevordrucks offensichtlich eine Verwechslung der beiden Werte erfolgt.