I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Ingenieur, und seine Ehefrau hatten im August 1961 drei zusammenhängende, unbebaute, in dem sogenannten ...gebiet in F. gelegene Grundstücke gekauft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -), hatte für diese Erwerbsvorgänge gem. Art. 4 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 12. November 1958 - GrESWG - (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 330 - GVBl, 330 -) insgesamt 977,20 DM Grunderwerbsteuer und 97,70 DM Zuschlag nacherhoben, weil der Kläger die Grundstücke nicht - wie er versichert hatte - mit einem Eigenheim bebaut hatte. Die Bescheide sind bestandskräftig.
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