BFH vom 27.06.1973
II R 78/72
Fundstellen:
BFHE 110, 298
BStBl II 1973, 862

BFH - 27.06.1973 (II R 78/72) - DRsp Nr. 1997/11733

BFH, vom 27.06.1973 - Aktenzeichen II R 78/72

DRsp Nr. 1997/11733

»1. Wird Grunderwerbsteuer nacherhoben, weil der Steuerpflichtige ein erworbenes Grundstück nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem begünstigten Zweck verwendet hat, so ist die Einziehung dieser Steuer nicht unbillig, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs vorhersehen konnte, daß er infolge Nichterschließung durch die Gemeinde das Grundstück nicht fristgerecht zu dem begünstigten Zweck werde verwenden können. 2. Der Wert des Streitgegenstandes umfaßt bei einem Antrag auf Erlaß von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen auch den gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Bayer. GrESWG 1958 auf die Steuer erhobenen Zuschlag.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Ingenieur, und seine Ehefrau hatten im August 1961 drei zusammenhängende, unbebaute, in dem sogenannten ...gebiet in F. gelegene Grundstücke gekauft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -), hatte für diese Erwerbsvorgänge gem. Art. 4 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 12. November 1958 - GrESWG - (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 330 - GVBl, 330 -) insgesamt 977,20 DM Grunderwerbsteuer und 97,70 DM Zuschlag nacherhoben, weil der Kläger die Grundstücke nicht - wie er versichert hatte - mit einem Eigenheim bebaut hatte. Die Bescheide sind bestandskräftig.