BFH vom 27.06.1978
VIII R 12/72
Normen:
EStDV (1961) § 27 Nr. 2b ; EStDV (1965) § 84 Abs. 3 ; EStG (1961) § 9 Nr. 6, § 7 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 125, 528
BStBl II 1979, 38

BFH - 27.06.1978 (VIII R 12/72) - DRsp Nr. 1997/13930

BFH, vom 27.06.1978 - Aktenzeichen VIII R 12/72

DRsp Nr. 1997/13930

»Zeitliche begrenzte Rechte unterliegen auch dann einem durch AfA zu berücksichtigenden Wertverzehr, wenn sie der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.«

Normenkette:

EStDV (1961) § 27 Nr. 2b ; EStDV (1965) § 84 Abs. 3 ; EStG (1961) § 9 Nr. 6, § 7 Abs. 1, 4;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) erhielten von ihrem Vater im April 1965 unentgeltlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, derzufolge sie berechtigt waren, bis zum 31. Dezember 1966 aus genau bezeichneten Grundstücksteilen Sand zu entnehmen und zu verkaufen. Die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an Dritte war gestattet. Die ausgebeuteten Flächen mußten in geebnetem und landwirtschaftlich brauchbarem Zustand zurückgegeben werden.

Am 30. April 1965 schlossen die Klägerinnen mit der Firma S. einen Vertrag über den "Verkauf" von 60.000 cbm Füllsand aus dem Sandvorkommen zu einem später auf 45.000 DM herabgesetzten Preis. Die genaue Menge des entnommenen Sandes sollte sich nach dem Volumen des aufgeschütteten Sandes an der Baustelle bemessen. Der Firma S. oblag es, den Mutterboden vor der Sandentnahme abzuschieben und danach wieder aufzutragen. Außerdem verpflichtete sie sich, die Klägerinnen von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die wegen der Sandentnahme von Dritten an die Klägerinnen gestellt werden konnten.