BFH - 27.06.1980 (VI R 147/77) - DRsp Nr. 1997/14622
BFH, vom 27.06.1980 - Aktenzeichen VI R 147/77
DRsp Nr. 1997/14622
»Der nach den Verwaltungsanweisungen maßgebende Pauschsatz von 25Pf, ab 01.11.1973 von 32Pf, je gefahrenem Kilometer stellt auch für das Jahr 1973 eine rechtlich mögliche Schätzung nicht nachgewiesener Kfz-Kosten für Dienstreisen bzw. für im Rahmen des § 33EStG zu berücksichtigende Privatfahrten dar. Der Senat hält daran fest, daß die tatsächlichen Aufwendungen nicht durch Berufung auf die sog. ADAC-Tabellen nachgewiesen werden können.«