BFH - 27.06.1990 (I R 15/88) - DRsp Nr. 1997/16376
BFH, vom 27.06.1990 - Aktenzeichen I R 15/88
DRsp Nr. 1997/16376
»1. Bei einer Kapitalgesellschaft, die Unternehmen i.S. des § 1 WBVO ist, besteht die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 WBVO in der Ermäßigung eines Teilbetrages der tariflichen Körperschaftsteuer auf die Hälfte, die sich vor Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils des KStG 1977 für das zu versteuernde Einkommen ergibt. 2. Die Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer gemäß § 27 Abs. 1KStG 1977 ist keine tarifäre Steuervergünstigung. 3. Gegenstand der Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer gemäß § 27 Abs. 1KStG 1977 ist das Ausschüttungsverhalten unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften.«